Betreuung
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit und bei der Unfallverhütung einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen (§ 5 ASiG) und ihnen die in § 6 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen.
Zu den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit gehören die Anforderungen aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie den Anforderungen aus der DGUV Vorschrift 2 (Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit), insbesondere gehören hierzu:
Beratung des Unternehmers und der verantwortlichen Personen in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Aufbau der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation im Rahmen der Arbeitssicherheit
Mithilfe / Unterstützung bei der Durchführung von Sicherheitsunterweisungen
Beratung bei Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung im Sinne der Arbeitssicherheit
Unterstützung bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen
Unterstützung bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
Durchführung von regelmäßigen Betriebs- und Baustellenbegehungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften wie z.B. ArbStättV, RSA, DIN 4124, etc.
Mithilfe / Unterstützen bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen in Bezug auf Arbeitssicherheit, Gefährdungen und Belastungen
Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel sind insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen.